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   BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97   

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https://dejure.org/1999,8500
BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97 (https://dejure.org/1999,8500)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1999 - X ZR 170/97 (https://dejure.org/1999,8500)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1999 - X ZR 170/97 (https://dejure.org/1999,8500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Wiederherstellung des Urteils - Übertragung einer Eigentumswohnung - Schenkung - Notarielle Beurkundung - Volljährigkeit - Nießbrauch - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 516 Abs. 1; ; BGB § 518; ; BGB § 313; ; BGB § 1061; ; BGB § 1638 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 271; ; ZPO § 91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157
    Auslegung eines notariellen Schenkungsangebots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.04.1973 - X ZR 59/69

    Vergütung für Arbeitnehmererfindung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Sie sollen eine den veränderten Umständen entsprechende Anpassung des Vertrages ermöglichen, wenn der einen Seite nach der gesamten Interessenlage ein Festhalten an den ursprünglichen Absprachen nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 61, 153, 160).

    Demgemäß werden als Geschäftsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß der Vereinbarung aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände angesehen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGHZ 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 120, 10, 23; 121, 378, 391).

  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Demgemäß werden als Geschäftsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß der Vereinbarung aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände angesehen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGHZ 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Gegenstand der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist allein, ob der Tatrichter bei seiner Auslegung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 = MDR 1992, 804; s.a. BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Demgemäß werden als Geschäftsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß der Vereinbarung aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände angesehen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGHZ 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Demgemäß werden als Geschäftsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Abschluß der Vereinbarung aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartner oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände angesehen, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGHZ 61, 153, 160; 84, 1, 8, 9; 120, 10, 23; 121, 378, 391).
  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 147/91

    Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vermächtniserfüllung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Diese sind entwickelt worden, um - auf der Ebene des Schuldrechts - bei Verträgen die Folgen schwerwiegender Störungen der Vertragsgrundlage in den Grenzen des Zumutbaren halten zu können (BGH, Urt. v. 25.11.1992 - IV ZR 147/91, NJW 1993, 850 = MDR 1993, 245).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    aa) Allerdings ist die der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung von Schenkungsangebot und dessen Annahme durch die Kläger seitens des Berufungsgerichts als eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler, zu überprüfen (vgl. BGHZ 65, 107, 110).
  • BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90

    Pauschalzahlung für nicht angefallene Entwicklungskosten

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Voraussetzung dafür ist, daß sich ein Umstand als nicht gegeben erweist, den mindestens eine Partei beim Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für sie so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht, zumindest aber nicht in der geschehenen Weise abgeschlossen hätte, wenn sie die tatsächliche Entwicklung gekannt oder vorhergesehen hätte und zum anderen, daß sich die andere Partei redlicherweise auf dessen Berücksichtigung hätte einlassen müssen (BGH, Urt. v. 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 11.03.1996 - II ZR 26/95

    Gegenstand und Grenzen der Hausgabepflicht des Beauftragten

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 170/97
    Gegenstand der revisionsgerichtlichen Kontrolle ist allein, ob der Tatrichter bei seiner Auslegung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 = MDR 1992, 804; s.a. BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932).
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